Am 5. April 2023 wurde der Entwurf eines Pflegeunterstützungs- und –entlastungs-gesetzes (PUEG) vom Bundeskabinett beschlossen. Dabei wurden weitere, ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Entlastungen für pflegende Angehörige gestrichen- jetzt muss das neue PUEG noch den Bundestag und Bundesrat passieren.
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Leistungen in der Pflege dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst werden sollen. Ab dem zweiten Kind sollen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung zahlen. Bessere Arbeitsbedingungen für Pflegeberufe und die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung durch Beitragserhöhungen sind vorgesehen.
Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Regelungen vor:
Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern, finanzielle Belastungen begrenzen
- Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht, ebenso die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5%.
- Das Pflegeunterstützungsgeld kann ab 2024 von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
- Das Budget der Verhinderungspflege von jährlich 1612,- Euro und das der Kurzzeitpflege von jährlich 1774,- Euro werden zu einem flexibel einsetzbaren Budget in Höhe von 3386,- Euro zusammen gefasst als sog. gemeinsamer Jahresbetrag - für pflegebedürftige Kinder gültig schon ab 2024 , für erwachsene Pflegebedürftige erst ab Mitte 2025.
- Die sogenannte Vorpflegezeit von 6 Monaten für Leistungen der Verhinderungspflege entfällt.
- Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5% auf 15% bei 0 - 12 Monaten Verweildauer, von 25% auf 30% bei 13 - 24 Monaten, von 45% auf 50 % bei 25 - 36 Monaten und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten angehoben.
- Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
- Die komplex und intransparent gewordenen Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind.
- Zur Absicherung der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungs-anpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
- Darüber hinaus ist eine Staffelung der Beitragssätze vorgesehen, je nachdem wie viele berücksichtigungsfähige Kinder ein Versicherter hat. Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz dann 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Von Kinderlosen wären dann 4,0 Prozent zu zahlen. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.
Weitere Informationen und Details zur Pflegereform finden Sie z.B. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/gesetz-pflegereform-2183432) und weiteren Fachpublikationen.