Zum 1. Juli 2026 tritt die Reform des Bürgergeldes in Kraft. Das bisherige Bürgergeld (SGB II) wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Während der Grundsatz des Förderns und Forderns bestehen bleibt, wird der Fokus im SGB II künftig stärker auf eine schnelle Arbeitsaufnahme gelegt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen verstärkt dazu verpflichtet werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, wobei die Unterstützung durch die Jobcenter weiterhin erhalten bleibt.
Die Höhe der Leistungen bleibt zunächst unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro monatlich, Partnerinnen und Partner jeweils 506 Euro. Auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung werden weiterhin übernommen.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II ergeben sich jedoch wesentliche Änderungen. So entfällt die bisherige Karenzzeit (Schonfrist) beim Vermögen vollständig, sodass Vermögen bereits ab dem ersten Tag berücksichtigt wird. Das Schonvermögen wird altersabhängig neu geregelt und liegt künftig – je nach Alter – zwischen 5.000 Euro und maximal 20.000 Euro. Damit liegt es deutlich niedriger als bisher.
Auch bei den Kosten der Unterkunft kommt es zu Verschärfungen. Diese werden von Beginn an begrenzt und nur noch bis maximal zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, müssen Betroffene die Differenz selbst tragen oder ihre Wohnsituation anpassen. Für Familien mit Kindern sind dabei weiterhin flexiblere Einzelfallprüfungen möglich.
Gleichzeitig wird das Sanktionssystem verschärft. Bereits beim ersten Pflichtverstoß erfolgt eine Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent. Bei wiederholten Verstößen kann es bis hin zu einem vollständigen Leistungsstopp kommen. Zudem gilt wieder stärker der Grundsatz „Arbeit vor Qualifizierung“. Eltern müssen bereits ab dem 14. Lebensmonat ihres Kindes dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), die für die Seniorenfachberatungen sowie deren Klienten eine zentrale Rolle spielt, ergeben sich dagegen nur geringe Änderungen. Es gibt weder verschärfte Sanktionen noch neue Verpflichtungen zur Arbeitsaufnahme, da die Leistungsberechtigten dem Arbeitsmarkt in der Regel nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch das Schonvermögen bleibt unverändert bei 10.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 20.000 Euro für Paare. Ebenso gelten bei den Kosten der Unterkunft weiterhin die bisherigen kommunalen Angemessenheitsregelungen ohne pauschale Verschärfung.
Insgesamt betrifft die Reform somit vor allem erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II, während die Regelungen der Grundsicherung im Alter weitgehend stabil bleiben.
Für die Seniorenfachberatungen ergibt sich dennoch ein erhöhter Informations- und Beratungsbedarf, insbesondere bei Übergängen zwischen den Leistungssystemen sowie bei Fragen zu den Unterkunftskosten.